Das Urteil des Strassburger Gerichtshofs für Menschenrechte in der Frage der Leugnung des Genozids an den Armeniern im Fall Perinçek hat grosses Aufsehen erregt. Dabei zeigte sich die Tendenz, den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit (gemäss BV Art. Art 16 und EMRK Art. 10) über den Anspruch auf Schutz für rassistisch diffamierte Menschen zu stellen. Dass in diesem Fall der bestehende Ermessensspielraum zugunsten der Meinungsäusserungsfreiheit genutzt wurde, ist nachvollziehbar. Dennoch seien die jetzt vielleicht wenig verständlichen Gerichtsurteile rekapituliert, die zuvor ebenfalls mit guten Gründen in der anderen Richtung entschieden hatten. >>nzz.ch